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Prüfungen: Klausuren und andere Erfolgskontrollen

Die Verpflichtung zu Erfolgskontrollen für Studierende der Medizin und Zahnmedizin ist in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) geregelt (s. u.).
Demnach hat man an den Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen, wenn man genügend Wissen und Anwesenheit gezeigt hat.
Die regelmäßige Anwesenheit wird mit einem Eintrag ins Testatheft freundlich bestätigt.
Genügend Anwesenheit und genügend Wissen werden mit einem Leistungsnachweis („Schein“) belohnt.Fleißkärtchen und Leistungsnachweise

Die Sache mit den Leistungsnachweisen steht in der Approbationsordnung (s. u.).
Im typischen „Juristensprech“ und damit wenig motivierend.
Wäre es nicht viel netter, wenn man für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (Anwesenheit plus Wissen!) ein „Fleißkärtchen“ bekommt?
So war es früher in üblich und hat sich bis heute in manchen Grundschulen gehalten.

Das müssten dann natürlich spezielle Fleißkärtchen für Mediziner und Zahnmediziner sein …;  )))

Das sieht doch gleich viiieeel netter und motivierender aus!

Und der „Schein“ zaubert dann ein noch viel breiteres Lächeln in Ihr Gesicht.

Zahnmedizin-Fleißkärtchen

Orthopädie-Fleißkärtchen

HNO-Fleißkärtchen

Fleißkärtchen für jede Gelegenheit

Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte (Bundesjustizministerium) zu den Leistungsnachweisen:

[…]

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die

Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

[…]

Ausfertigungsdatum: 27.06.2002

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2009 I 2495

Ärztliche Approbationsordnung zum Weiterlesen

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