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Medizinstudium: Entscheidung des Bundesrats über PJ-Vergütung und Famulatur im hausärztlichen Bereich

Am 14.12 stand im Bundesrat unter Tagesordnungspunkt (TOP) 59 die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation auf der Liste. Dabei ging es speziell um die Famulatur im hausärztlichen Bereich und die Vergütung des Auslands-PJ.

Im Bundesrat wurde Folgendes beschlossen:

Zur Famulatur im hausärztlichen Bereich

„A. Problem und Ziel

Ab 1. Oktober 2013 ist es verpflichtend, während des Medizinstudiums einen Monat der Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung zu absolvieren. Durch diese Änderung entfällt die bisher bestehende Wahlmöglichkeit, die Famulatur entweder einen Monat in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung bzw. einer geeigneten ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus bzw. einer stationären Rehabilitationseinrichtung abzuleisten. Da der Nachweis über die Ableistung der Famulatur dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beizufügen ist, sind von dieser Änderung (faktisch rückwirkend) auch Studierende betroffen, die sich derzeit im klinischen Studienabschnitt befinden und ab dem Prüfungsdurchgang April 2014 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen.
Teilweise haben diese Studierenden die Famulatur bereits vollständig absolviert.

B. Lösung

Durch eine Übergangsregelung werden zur Vermeidung unbilliger Härten die Studierenden, die sich bereits im klinischen Studienabschnitt befinden oder diesen im Wintersemester 2012/13 begonnen haben, von der Neuregelung der Famulatur ausgenommen. Zusätzlich wird Studierenden im klinischen Studienabschnitt Vertrauensschutz gewährt, die zur Unterbrechung ihres Studiums durch Krankheit, Schwangerschaft, die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger gezwungen sind.
Eine weitere Änderung dient der Klarstellung bei einer Übergangsvorschrift zur neuen Prüfungsstruktur.
[…]

Quelle: Bundesrat Drucksache 674/12; 01.11.12; G – FJ – K;
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation

Zur Vergütung von Auslands-PJ

“Artikel1:
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl.IS.1539) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Nummer 1wird Buchstabe b1wiefolgt gefasst:
Drucksache674/12(Beschluss)-2-
‘b1)DemAbsatz4werdenfolgendeSätzeangefügt:

“Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach §13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungs-Gesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenzen nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden.”‘
[…]“

Quelle: Bundesrat Drucksache 674/12; 01.11.12;
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation

„PULS.“ hat nur die wesentlichen Passagen der Beschlüsse zitiert,  die vollständigen Beschlüsse finden Sie unter den angegebenen Quellenangaben.
Unter dem Tagesordnungspunkt finden Sie auch die Empfehlungen der Experten zu dieser Gesetzesvorlage.

Bettina Wurche

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